| 1.) Angebote
Aufträge und Angebote werden erst nach schriftlicher Bestätigung des
Auftragnehmers verbindlich. Preise werden netto angegeben.
Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten
werden gesondert in Rechnung gestellt.
Mündliche Nebenabreden bei
Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich
korrigiert werden.
Im Übrigen darf der Auftraggeber seine
Rechte
aus diesem Vertrag nicht abtreten.
Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung oder vorab
Teillieferungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Zuschlag
auf den
Angebotspreis zu erheben.
Wünscht der Auftraggeber Lieferung später als 4 Monate nach
Auftragsbestätigung, so ist der Auftragnehmer zur Anpassung
der Preise an
zwischenzeitlich veränderte Faktoren berechtigt.
2.) Lieferung
Lieferfristen und Termine sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch
den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist an Fristen und
Termine nicht mehr gebunden, wenn der Auftraggeber Material nicht
termingerecht anliefert oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.
Bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Dies
gilt auch, wenn die unvorhergesehenen Hindernisse
bei Zulieferern eintreten.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretendem
Lieferverzug ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen
Frist zum Rücktritt vom Auftrag
berechtigt. Angemessen ist eine
Nachfrist
von mindestens 30 Tagen.
Die Haftung des Auftragnehmers im Falle des Lieferverzuges ist
begrenzt auf 10 % des Nettoauftragswertes.
Lieferfristen und Termine
gelten als eingehalten mit der rechtzeitigen Mitteilung über die
Fertigstellung. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige
beim Auftraggeber
geht die Gefahr auf diesen über. Soweit zwischen den Parteien die
Versendung vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des
Auftraggebers.
Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers
einzulagern und erfüllt damit seine Lieferungs- und eine etwaige
Versandverpflichtung.
3.) Material
Mustermaterial ist vom Auftraggeber frei Haus Fabrik des Auftrag-
nehmers mit ausreichendem Verarbeitungszuschuss und frei von
Rechten Dritter
anzuliefern. Es wird auch auf Gefahr des Auftrag-
gebers unversichert beim Auftragnehmer bis zur Verarbeitung
eingelagert. Gleiches gilt für
Entwürfe, Filme, Dias, Lithos u.a.
Eine Nachprüfung auf Beschaffenheit und Mängel des zur
Verfügung gestellten Materials findet nicht statt.
4.) Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen
zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung von Vorkasse
abhängig zu machen, ohne dies begründen zu müssen.
Aufrechnung
und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger
vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des
Auftraggebers
sind unzulässig.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind die
Forderungen des Auftragnehmers mit 8 % über dem Basiszinssatz
gemäß § 288 BGB zu
verzinsen. Die Geltendmachung höherer
Sollzinsen
und eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
5.) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung
sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
Eigentum des
Auftragnehmers.
Zur Weiterveräußerung der
gelieferten Waren ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderung
aus der Weiterveräußerung der Waren, auch nach deren
Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, hierdurch an den
Auftragnehmer ab.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten
Materialien (Klischees, Manuskripten, Rohmaterial und sonstiges)
ein kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6.) Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Entwürfen,
Originalen, Mustern und dergleichen, des Auftragnehmers verbleibt
bei
diesem. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Lieferungen
einen auf ihn hindeutenden Hinweis anzubringen. Werden
Urheberrechte Dritter
verletzt, so haftet hierfür allein der
Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
hieraus freizustellen hat.
Werden von Dritten Urheberrechte
gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, so ist dieser,
ohne weitere Prüfung berechtigt, auch noch
während laufender
Produktion, diese unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche
des Bestellers einzustellen und Ersatz aller Kosten und
Aufwen-
dungen von diesem zu verlangen.
7.) Haftung / Gewährleistung
Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt
zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Gleiches gilt
für Mehr- oder Minderlieferungen. Abweichungen von bis
zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird
jeweils die gefertigte Menge.
Werden Proben zur
vorherigen Korrektur dem Auftraggeber vorgelegt, so trägt dieser
die Gefahr etwaiger Fehler mit Abgabe seiner
Freigabeerklärung.
Ist die Leistung des Auftragnehmers bei Gefahrübergang mangelhaft,
so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl verpflichtet, den Mangel
entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache im Tausch
gegen die mangelhaft gelieferte Sache zu liefern. Ersetzte Teile
werden Eigentum
des Auftragnehmers. Ist eine Nacherfüllung bezüglich
eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangels nicht möglich,
endgültig fehlgeschlagen,
für den Auftraggeber unzumutbar, oder hat
der Auftragnehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist
eine dem Auftragnehmer
gestellte angemessene Nachfrist zur
Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Auftraggeber die
Vergütung des Auftragnehmers mindern oder
nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben,
hat der Auftraggeber jedoch nur ein Recht zur Minderung
der
Vergütung.
Im Übrigen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
Ferner berechtigen Mängel an Teilen einer Lieferung nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung.
Ist ein Mangel auf
fehlerhaftes Material der Lieferanten des Auftragnehmers
zurückzuführen, so wird der Auftragnehmer von seiner Haftung
gänzlich frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt.
8.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz
im Ausland hat.
2. Erfüllungsort ist 50126 Bergheim.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder hat keinen Gerichtsstand im Bundesgebiet, so ist
Bergheim
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrags-
verhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine
Wirksamkeit sowie für
Wechsel- und Scheckklagen. Im Übrigen kann
der Auftragnehmer jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften
zuständige Gericht anrufen.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
AGB als pdf-Download (4,20 MB)
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