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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.) Angebote

Aufträge und Angebote werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Preise werden netto angegeben. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden. Im Übrigen darf der Auftraggeber seine Rechte aus diesem Vertrag nicht abtreten. Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung oder vorab Teillieferungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Zuschlag auf den Angebotspreis zu erheben. Wünscht der Auftraggeber Lieferung später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, so ist der Auftragnehmer zur Anpassung der Preise an zwischenzeitlich veränderte Faktoren berechtigt.

2.) Lieferung

Lieferfristen und Termine sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist an Fristen und Termine nicht mehr gebunden, wenn der Auftraggeber Material nicht termingerecht anliefert oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet. Bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die unvorhergesehenen Hindernisse bei Zulieferern eintreten. Bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Lieferverzug ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Angemessen ist eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen. Die Haftung des Auftragnehmers im Falle des Lieferverzuges ist begrenzt auf 10 % des Nettoauftragswertes. Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten mit der rechtzeitigen Mitteilung über die Fertigstellung. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber geht die Gefahr auf diesen über. Soweit zwischen den Parteien die Versendung vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und erfüllt damit seine Lieferungs- und eine etwaige Versandverpflichtung.

3.) Material

Mustermaterial ist vom Auftraggeber frei Haus Fabrik des Auftragnehmers mit ausreichendem Verarbeitungszuschuss und frei von Rechten Dritter anzuliefern. Es wird auch auf Gefahr des Auftraggebers unversichert beim Auftragnehmer bis zur Verarbeitung eingelagert. Gleiches gilt für Entwürfe, Filme, Dias, Lithos u.a. Eine Nachprüfung auf Beschaffenheit und Mängel des zur Verfügung gestellten Materials findet nicht statt.

4.) Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung von Vorkasse abhängig zu machen, ohne dies begründen zu müssen. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind unzulässig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind die Forderungen des Auftragnehmers mit 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Sollzinsen und eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Waren, auch nach deren Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, hierdurch an den Auftragnehmer ab. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten Materialien (Klischees, Manuskripten, Rohmaterial und sonstiges) ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6.) Urheberrecht

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Entwürfen, Originalen, Mustern und dergleichen, des Auftragnehmers verbleibt bei diesem. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Lieferungen einen auf ihn hindeutenden Hinweis anzubringen. Werden Urheberrechte Dritter verletzt, so haftet hierfür allein der Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen Ansprüchen hieraus freizustellen hat. Werden von Dritten Urheberrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, so ist dieser, ohne weitere Prüfung berechtigt, auch noch während laufender Produktion, diese unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers einzustellen und Ersatz aller Kosten und Aufwendungen von diesem zu verlangen.

7.) Haftung / Gewährleistung

Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Gleiches gilt für Mehr- oder Minderlieferungen. Abweichungen von bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird jeweils die gefertigte Menge. Werden Proben zur vorherigen Korrektur dem Auftraggeber vorgelegt, so trägt dieser die Gefahr etwaiger Fehler mit Abgabe seiner Freigabeerklärung. Ist die Leistung des Auftragnehmers bei Gefahrübergang mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl verpflichtet, den Mangel entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte Sache zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Auftraggeber unzumutbar, oder hat der Auftragnehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Auftragnehmer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Auftraggeber jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Ferner berechtigen Mängel an Teilen einer Lieferung nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Ist ein Mangel auf fehlerhaftes Material der Lieferanten des Auftragnehmers zurückzuführen, so wird der Auftragnehmer von seiner Haftung gänzlich frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

8.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort ist 50126 Bergheim.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat keinen Gerichtsstand im Bundesgebiet, so ist Bergheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.